Urteil vom 03.12.2025 -
BVerwG 7 A 14.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225U7A14.25.0
Änderungsgenehmigungsbedürftigkeit des Weiterbetriebs von Verbrennungsmotoren in LNG-Terminals
Leitsätze:
1. Der Inhalt der erteilten Genehmigung ist Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Maßnahme als eine genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung einer Anlage wegen Erreichens der im Anhang 1 zur 4. BImSchV bestimmten Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG anzusehen ist.
2. Für die Änderung oder die Erweiterung gebietet § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG, dass auf die Einzelleistung des jeweils geänderten oder erweiterten Anlagenteils abzustellen ist, der unter einer der im Anhang 1 zur 4. BImSchV aufgeführten Nummern fällt.
3. Eine Saldierung von Änderungen der Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen verschiedener Anlagenteile ist im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG ausgeschlossen.
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Rechtsquellen
BImSchG § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 1.1 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 03.12.2025 - 7 A 14.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225U7A14.25.0]
Urteil
BVerwG 7 A 14.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2025 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Tegethoff und Dr. Löffelbein für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin strebt zur Stromversorgung des LNG-Terminals "Deutsche Ostsee" den Weiterbetrieb schiffseigener Verbrennungsmotoren an.
2 Die Klägerin betreibt das LNG-Terminal auf der Grundlage einer vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9. April 2024. Gegenstand der Genehmigung sind neben den Verbrennungsmotoren unter anderem zwei schwimmende Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) sowie eine landseitige Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) zur Erzeugung von Wärme und Strom.
3
Nach der Nebenbestimmung Ziff. 1.1.2 steht die Genehmigung für den Betrieb der Verbrennungsmotoren über den Dezember 2024 hinaus unter der aufschiebenden Bedingung, dass ab diesem Zeitpunkt Landstrom für die schwimmenden Regasifizierungsanlagen genutzt wird und die bordeigenen Stromerzeuger nur noch während der Wartung der zur Landstromerzeugung dienenden Anlage an Land im Umfang von 500 h/a und jeweils nur eines Motors je FSRU erfolgt. Die Nebenbestimmung sieht ferner folgende Regelung vor:
"Sollte das Stromversorgungskonzept in der Ausführung adjustiert werden (z. B. die Landstromversorgung der FSRU-Anlage oder die Abfolge von bordeigener und Landstromversorgung sich zeitlich oder technisch verschieben) und damit eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der FSRU-Anlage verbunden sein, ist dies dem StALU Vorpommern gegenüber anzuzeigen. Sofern die Betreiberin mit geeigneten Unterlagen nachweist und das StALU Vorpommern bestätigt, dass dadurch keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können, ist der Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen auch über Dezember 2024 hinaus zulässig."
4 Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 zeigte die Klägerin den Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb einer landseitigen KWK-Anlage und die Weiternutzung der bordeigenen Verbrennungsmotoren für die Stromerzeugung an. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass voraussichtlich ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen sei, nahm die Klägerin die Anzeige zurück. Mit Schreiben vom 22. November 2024 zeigte die Klägerin die Anpassung des Stromversorgungskonzepts erneut an und beantragte ihr zu bestätigen, dass durch den Betrieb der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des adjustierten Stromversorgungskonzepts über Dezember 2024 hinaus keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können und deren Weiterbetrieb nach der Nebenbestimmung Ziff. 1.1.2 über Dezember 2024 hinaus zulässig ist.
5 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigte Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Es handele sich nicht um eine Änderung im Sinne der Sonderregelung nach der Nebenbestimmung Ziff. 1.1.2. Ein dauerhaftes und gänzliches Absehen von der Fremdstromerzeugung sei hiervon nicht erfasst. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2025 zurück. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 beantragte die Klägerin vorsorglich die Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens zum Absehen von der Landstromversorgung.
6 Die Klägerin hat am 24. April 2025 Klage auf Bestätigung erhoben, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen unter Absehen von der Herstellung einer Landstromversorgung nach Ziff. 1.1.2 der Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid vom 9. April 2024 zulässig ist (Verfahren BVerwG 7 A 8.25 ). Am 30. Juli 2025 hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2025 ihr mitteilt, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen keiner Genehmigung bedarf (Verfahren BVerwG 7 A 14.25 ).
7 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat der Senat die Verfahren BVerwG 7 A 8.25 und BVerwG 7 A 14.25 unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 A 14.25 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
8
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2025 zu verpflichten, der Klägerin zu bestätigen, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen des Energie-Terminals "Deutsche Ostsee" unter Absehen von der Herstellung einer Landstromversorgung nach Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid vom 9. April 2024 zulässig ist,
hilfsweise
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2025 zu verpflichten, der Klägerin zu bestätigen, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen des Energie-Terminals "Deutsche Ostsee" unter vorläufigem Absehen von der Herstellung einer Landstromversorgung nach Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid vom 9. April 2024 jedenfalls bis zum 30. Juni 2028 zulässig ist,
weiter hilfsweise
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2025 zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen des Energie-Terminals "Deutsche Ostsee" unter Absehen von der Herstellung einer Landstromversorgung keiner Genehmigung bedarf.
9
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte bestätige, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoren des Energie-Terminals unter Absehung einer Landstromversorgung keine nachteiligen Auswirkungen hervorrufe, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Die Nebenbestimmung Ziff. 1.1.2 regele kein eigenständiges Verfahren zur Anpassung des Stromversorgungskonzepts, das als spezielle Regelung den §§ 15, 16 BImSchG vorgehe.
11 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2024 ließ der Beklagte den fortgesetzten Betrieb der Verbrennungsmotoranlagen einstweilen bis 31. Juli 2025 zu. Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2025 verlängerte er diese Frist bis zum 31. Dezember 2025 und durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung bis zur Beendigung des laufenden Änderungsgenehmigungsverfahrens, längstens bis zum 30. April 2026.
II
12 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Hauptantrag und den Hilfsanträgen begehrte Bestätigung bzw. Mitteilung.
13 1. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin kann nicht unter Berufung auf Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 9. April 2024 eine Bestätigung beanspruchen, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen unter Absehen von der Herstellung einer Landstromversorgung zulässig ist.
14 Für den mit dem Hauptantrag begehrten, nicht lediglich vorläufigen Weiterbetrieb trifft Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen, auf den sich die Klägerin stützt, keine Regelung.
15 Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen sieht für den Fall des Nachweises, dass dadurch keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können, auf der Grundlage einer diesbezüglichen Bestätigung durch das StALU den Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen auch über Dezember 2024 hinaus vor. Diese Bestimmung steht jedoch nicht isoliert für sich, sondern ist Teil einer Gesamtregelung in Ziff. 1.1.2 der Nebenbestimmungen, die sich - wie insbesondere ausweislich von Ziff. 1.1.2 Satz 2 der Nebenbestimmungen deutlich wird - lediglich auf eine "Adjustierung" des Stromversorgungskonzepts in der Ausführung bezieht. Nach Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen dürfen "dadurch" keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können. Eine "Adjustierung" des Stromversorgungskonzepts in der Ausführung - beispielhaft genannt wird, dass sich die Landstromversorgung der FSRU-Anlage oder die Abfolge von bordeigener und Landstromversorgung zeitlich oder technisch verschieben - betrifft (nur) eine Konstellation, die das auf die Herstellung einer Landstromversorgung basierende Stromversorgungskonzept nicht grundsätzlich abändert oder aufgibt. Deshalb kommt eine Bestätigung nach Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen nur hinsichtlich geringfügiger Anpassungen des Stromversorgungskonzepts in zeitlicher und technischer Hinsicht in Betracht, die sich im Rahmen des Vorläufigen bzw. technischer Modifikationen des Grundkonzepts bewegen. Der Hauptantrag der Klägerin geht hierüber hinaus.
16 Bestätigt wird die hier vorgenommene Auslegung der Nebenbestimmung durch den Umstand, dass wesentliche von der Klägerin im Genehmigungsverfahren eingereichte Unterlagen - worauf Ziff. 1.1.2 Satz 1 der Nebenbestimmungen Bezug nimmt - darauf ausgerichtet gewesen sind, dass ab 2025 eine Landstromversorgung eingerichtet ist (vgl. auch die Angaben auf S. 143 des Genehmigungsbescheids vom 9. April 2024). Auch dies spricht dagegen, Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen einen über die Konstellationen nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 der Nebenbestimmungen hinausgehenden Regelungsgehalt zuzuerkennen. Nicht zuletzt ist für das hier zugrunde gelegte Verständnis auch der nachvollziehbare Vortrag des Beklagten anzuführen, dass die Sätze 2 und 3 der Ziff. 1.1.2 der Nebenbestimmungen (allein) wegen der Sorge der Klägerin in den Bescheid aufgenommen worden sind, dass die in Satz 1 der Ziff. 1.1.2 der Nebenbestimmungen enthaltene aufschiebende Bedingung andernfalls Investoren davon abhalten könnte, mit der Klägerin in langfristige Vertragsbeziehungen einzutreten.
17 2. Die Klage ist auch im ersten Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin kann unter Berufung auf Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 9. April 2024 nicht die Bestätigung des Beklagten beanspruchen, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen unter vorläufigem Absehen von der Herstellung einer Landstromversorgung jedenfalls bis zum 30. Juni 2028 zulässig ist.
18 Unbeschadet der Frage, ob eine Bestätigung nach Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen, die nach dem klägerischen Antrag einen Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen bis zum 30. Juni 2028 erfassen soll, der Länge des Zeitraums nach (noch) eine vorläufige bzw. untergeordnete Konstellation im Sinne der Nebenbestimmung betrifft, bedarf der von der Klägerin angestrebte Weiterbetrieb kraft Gesetzes einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Vor diesem Hintergrund kommt eine Bestätigung nach Ziff. 1.1.2 Satz 3 der Nebenbestimmungen nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden kann, dass die Genehmigungsbehörde in ihrem Bescheid eine Regelung treffen wollte, die mit gesetzlichen Maßgaben nicht in Einklang steht. Vorliegend ergibt sich die Änderungsgenehmigungsbedürftigkeit des geplanten Vorhabens aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG.
19 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG ist eine Änderungsgenehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreichen. Greift diese Regelung ein, kommt eine Entbehrlichkeit der Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht in Betracht (vgl. nur Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 16 Rn. 17 m. w. N.).
20 Der Inhalt der erteilten Genehmigung ist Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Maßnahme als eine genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung einer Anlage wegen Erreichens der im Anhang 1 zur 4. BImSchV bestimmten Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG ist. Abzustellen ist auf den nach der Genehmigung zulässigen rechtlichen und tatsächlich möglichen Betriebsumfang (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 12. November 2020 - 2 L 70/18 - juris Rn. 69 und 73). Für die Änderung oder die Erweiterung gebietet § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG, auf die Einzelleistung des jeweils geänderten oder erweiterten Anlagenteils abzustellen, der unter einer der im Anhang 1 zur 4. BImSchV aufgeführten Nummern fällt. Hierdurch wird dem Willen des Gesetzgebers entsprechend gewährleistet, dass die Norm die Fälle erfasst, in denen eine Änderung, würde sie als selbständige Anlage konzipiert, wegen ihres Gefahrenpotentials ohne Weiteres genehmigungsbedürftig wäre; für eine Anlagenänderung von entsprechendem Ausmaß kann nichts anderes gelten (vgl. BT-Drs. 16/2933 S. 9; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 19. März 2024 - W 4 K 22.472 - juris Rn. 44; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 16 Rn. 17). Eine Saldierung von Änderungen der Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen verschiedener Anlagenteile ist im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG aus den vorgenannten Gründen und aus unionsrechtlicher Sicht ausgeschlossen. Nicht auf die Änderung des jeweiligen Anlagenteils abzustellen und eine Saldierung zu ermöglichen, liefe dem Sinn und Zweck der mit einer Änderungsgenehmigungspflicht verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung zuwider, wie sie sich aus Art. 20, 24 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – ABl. L 334 S. 17 - bei wesentlichen Änderungen von in Anhang I der Richtlinie erfassten Anlagen ergibt (vgl. dazu § 16 Abs. 2 Satz 5 BImSchG). Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei derartigen wesentlichen Änderungen ist angezeigt, weil jedenfalls hinsichtlich verschiedener Anlagenteile bei Erreichen der Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen unterschiedliche Fragestellungen zu beantworten sind und insoweit auch abweichende Betroffenheiten infrage kommen (vgl. zur Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/75/EU).
21 Das LNG-Terminal besteht aus mehreren genehmigungsbedürftigen Anlagen, darunter die gasgefeuerten Kessel der FSRU's zur Bereitstellung der für den Regasifizierungsprozess notwendigen Verdampfungswärme (Dampferzeuger), die Verbrennungsmotoranlagen der FSRU's für die Stromerzeugung (Stromerzeuger) und die KWK-Anlage zur Erzeugung von Wärme und Strom. Mit Blick auf das beabsichtigte Absehen von der Landstromversorgung bis zum 30. Juni 2028 sind für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG im vorliegenden Fall die gasgefeuerten Kessel und die Verbrennungsmotoranlagen am Maßstab von Nr. 1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zu beurteilen, wobei offenbleiben kann, ob diese als ein Anlagenteil oder - entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 9. April 2024 - als getrennte Anlagenteile anzusehen sind.
22 Die Leistungsgrenze für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, liegt nach Nr. 1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW. Beim geplanten Vorhaben der Klägerin wird diese Leistungsgrenze sowohl hinsichtlich der Anlagen zur Erzeugung von Strom als auch zur Dampferzeugung jeweils überschritten.
23 Der Genehmigungsbescheid vom 9. April 2024 enthält in Ziff. 2.2.2.3 und 2.2 .2.4 der Nebenbestimmungen Regelungen zur erlaubten maximalen Auslastung der im LNG-Terminal vorhandenen Dampf- und Stromerzeuger vom 1. Januar 2025 an. Ab diesem Zeitpunkt ist nach Ziff. 2.2.2.3 auf der MS Neptune nur (noch) der Betrieb eines Dampferzeugers zulässig, dessen Last auf maximal 70 % zu reduzieren ist. Die Auslastung der Stromerzeuger auf der MS Neptune ist nach Ziff. 2.2.2.4 auf den Betrieb von maximal einem Motor (...) zu reduzieren. Die Regelungen dieser Nebenbestimmungen, die die ab 1. Januar 2025 genehmigten Leistungsgrenzen bei der Dampf- und Stromerzeugung bestimmen, sind - wie aufgezeigt - der Prüfung, ob die von der Klägerin angezeigte Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG eine Leistungsgrenze erreicht, zugrunde zu legen. Die ab dem 1. Januar 2025 genehmigte maximale Feuerungswärmeleistung beläuft sich nach diesen Maßgaben - wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert - für die Dampferzeugung auf 163 MW und für die Stromerzeugung auf 85,7 MW.
24 In der von der Klägerin im Zuge der Anzeige ihres Vorhabens vorgelegten Anlagen- und Verfahrensbeschreibung vom 8. Juli 2025 (S. 14) wird ausgeführt, dass sich im Zuge des angestrebten (vorläufigen) Absehens von der Landstromversorgung weder an den Dampferzeugern noch an den Stromerzeugern gegenüber der für das Jahr 2024 genehmigten Anlagenkonfiguration Veränderungen ergäben. Hieraus ergibt sich, dass die volle Ausschöpfung der vor dem 1. Januar 2025 zugelassenen Feuerungswärmeleistung für die Dampf- und Stromerzeugung auch nach dem 31. Dezember 2024 angestrebt wird.
25 Legt man hiernach die ab dem 1. Januar 2025 genehmigte, reduzierte Feuerungswärmeleistung bei dem Betrieb der Gaskessel (Dampferzeuger) von 163 MW und dem Betrieb der Verbrennungsmotoranlagen (Stromerzeuger) von 85,7 MW zugrunde, ergibt sich im Zuge des angestrebten Absehens von der Landstromversorgung und infolge dessen der vollen Auslastung der Gaskessel und der Verbrennungsmotoranlagen entsprechend der bis zum 31. Dezember 2024 bestehenden Genehmigungslage jeweils eine Überschreitung der 50 MW-Leistungsgrenze für die Feuerungswärmeleistung nach Nr. 1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die geplante Änderung hat bei der Dampferzeugung durch die Gaskessel eine maximale Feuerungswärmeleistung von 289,4 MW zur Folge, der eine genehmigte Feuerungswärmeleistung von 163 MW gegenübersteht; die Differenz von 126,4 MW überschreitet die Leistungsgrenze. Bei der Stromerzeugung führt das (vorläufige) Absehen von der Landstromversorgung zu einer maximalen Feuerungswärmeleistung der Verbrennungsmotoranlagen von 144 MW, während die Genehmigung einer Leistung von 85,7 MW und damit 58,3 MW weniger vorsieht.
26 Eine Saldierung der gegenüber der Genehmigungslage erhöhten Feuerungswärmeleistung mit dem Wegfall der Leistung der ursprünglich geplanten, durch die Änderung nicht zum Einsatz kommenden landseitigen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (105 MW), kommt - wie dargelegt - nicht in Betracht.
27 3. Wegen der - wie dargelegt - aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG folgenden Änderungsgenehmigungsbedürftigkeit des geplanten Vorhabens ist die Klage im zweiten Hilfsantrag, der auf die Mitteilung der Änderungsgenehmigungsfreiheit gerichtet ist, ebenfalls unbegründet.
28 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.